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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15   

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LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15 (https://dejure.org/2016,20913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.06.2016 - 1 Sa 190/15 (https://dejure.org/2016,20913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Juni 2016 - 1 Sa 190/15 (https://dejure.org/2016,20913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB
    Schadenersatz wegen Mobbing

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 278 BGB, § 31 BGB, § 156 ZPO, § 282 ZPO, § 831 BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 831 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 106 GewO, §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 2, 84 Absatz 1 BetrVG, § 84 Abs. 1 BetrVG, § 28 SGB IX, § 83 Abs. 1 ArbGG, § 186 StGB, §§ 185 ff. StGB, § 823 Abs. 2 StGB, § 286 ZPO, § 253 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, § 253 Abs. 2 2. Var. BGB, § 823 BGB, § 156 Abs. 2 ZPO, § 156 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsplatzschikane durch "Mobbing"; Schadensersatzklage bei unzureichender Darlegung von als "Mobbing" zu bewertenden Weisungen und Abmahnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Arbeitsplatzschikane durch "Mobbing"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Mobbing dabei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, juris; BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis hat (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, BAGE 124, 295-313, Rn. 79; LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009, 9 Sa 1573/08, Rn. 32, juris; Staudinger/Richardi/Fischinger, Neubearbeitung 2016, BGB, § 611, Rn. 1795).

    Ausgehend von diesen Kriterien ist im Arbeitsverhältnis im Verhältnis zum Arbeitnehmer regelmäßig der Vorgesetzte bzw. ein weisungsbefugter Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 278 BGB, Rn. 16).

    Fehlt es an einem solchen koordinierten Vorgehen, so liegt eine für das Mobbing typische, die verschiedenen Einzelhandlungen zusammenfassende Systematik regelmäßig nicht vor (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, juris).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Ausgehend von diesen Kriterien ist im Arbeitsverhältnis im Verhältnis zum Arbeitnehmer regelmäßig der Vorgesetzte bzw. ein weisungsbefugter Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 278 BGB, Rn. 16).

    Lediglich für die Frage, ob - festgestellte - Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu einem Schaden geführt haben, regelmäßig in Gestalt einer Gesundheitsverletzung, und zu den damit verbundenen Entgelteinbußen kommt eine Beweiserleichterung in Betracht (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris).

    Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing, soweit sich aus ihr nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz ergibt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, 2 Sa 67/06, juris).

    (2) Damit ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anspruchsgrund, der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor. § 249 BGB, Rn. 24; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 93, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein weiteres, im Wesentlichen ebenfalls auf Schadensersatzforderungen wegen Mobbing gestütztes Verfahren anhängig (AZ: 1 Sa 189/15), in welchem der Kläger unter anderem den Ersatz von Heilbehandlungskosten und Entgeltausfall geltend macht.

    Die Ermahnung vom 02.11.2009 war Gegenstand des Teilurteils vom 05.07.2012 im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Bl. 636 ff. d.A.) durch welches die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, die Ermahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

    Mit Teilurteil vom 02.02.2012 im Verfahren 1 Sa 189/15 (dort Blatt 358 ff. d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wurde die Beklagte zu 1) verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

    Mit Teilurteil vom 05.07.2012 (Blatt 636 ff. der Akten im Verfahren 1 Sa 189/15), auf das Bezug genommen wird, wurde die Beklagten zu 1) verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 2 Sa 67/06

    Mobbing - Schadensersatz - Direktionsrecht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Die rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts ist kein Mobbing, soweit sich aus ihr nicht eine eindeutig schikanöse Tendenz ergibt (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, 2 Sa 67/06, juris).

    Insofern wäre von vorstehenden Grundsätzen ausgehend erforderlich, dass die Weisung zugleich (gegebenenfalls über die Rechtswidrigkeit im Übrigen hinaus) einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen würde (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2006, a.a.O., Rn. 23).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 8 Sa 445/09

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing - Beweislast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Dies setzt jedoch voraus, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Arbeitgeber bzw. dessen Erfüllungsgehilfen feststeht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009, 8 Sa 445/09, Rn. 19, juris).

    Insofern wäre es denknotwendig erforderlich, dass eine schadensersatzbegründende (Neben-)Pflichtverletzung bzw. Rechtsgutverletzung geben ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009, 8 Sa 445/09, Rn. 19, juris).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Der Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Eintritt der Rechtsgutsverletzung darzulegen und zu beweisen; insofern ist regelmäßig die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO erforderlich (haftungsbegründende Kausalität, vgl. Münchener Kommentar/Wagner, a.a.O., § 823 BGB, Rn. 56 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2009, V ZR 75/08, Rn. 33, juris).
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Im Gegenteil ist in Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass ein allgemeiner Anspruch auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen außerhalb der vorgenannten Tatbestände nicht besteht (vergleiche Erfurter Kommentar/Kania, 15. Auflage 2015, § 82 BetrVG, Rn. 10; BAG, Urteil vom 16.11.2004, 1 ABR 53/03, Rn. 20, juris).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Zusammenhang, ob die getätigte Äußerung eine Anfeindung- und damit kein sozial-und rechtsadäquates Verhalten mehr darstellt (vergleiche LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006, 6 SA 537/04, juris; BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, Rn. 20, juris).
  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Mobbing dabei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, juris; BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15
    Dem Arbeitsgeber obliegt es aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), sich selbst der Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers zu enthalten und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht genommen wird und, dass der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird; dies beinhaltet, dass der Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt wird, das die Verletzung seiner Würde bezweckt oder bewirkt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2012, 5 Sa 70/11, Rn. 46, juris unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 28.10.2010,8 AZR 546/09, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2006 - 4 Sa 68/05

    Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung wegen Nichtbeschäftigung, Bestimmtheit

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

  • LAG Sachsen, 17.02.2005 - 2 Sa 751/03

    Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit sog.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 2 Sa 490/12

    Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bei der Bank wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

  • BAG, 19.02.1998 - 8 AZR 645/96

    Haftung des Prokuristen

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 537/04

    Persönlichkeitsrecht - Mobbing - Schmerzensgeld - Drohungen - Beleidigungen

  • LAG Hamm, 15.03.2012 - 15 Sa 1424/11

    Mobbing durch den Arbeitgeber; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit

  • LAG Hessen, 07.02.2012 - 2 Sa 1411/10

    Zeitliche Anwendbarkeit des AGG - Mobbing - Dauertatbestand - Zurechnung

  • LAG Köln, 07.01.1998 - 2 Sa 1014/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer unberechtigten Abmahnung durch den

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2009 - 9 Sa 1573/08

    Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aufgrund einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2007 - 11 Sa 302/07

    Schmerzensgeld wegen Mobbings

  • LAG München, 21.07.2005 - 3 Sa 13/05

    Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.05.2008 - 5 Sa 72/08

    Schmerzensgeld wegen Mobbings

  • LAG Hessen, 13.05.2011 - 3 Sa 1514/10

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings - Darlegungslast des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Das vorliegende Verfahren ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 24.05.2016 vom Verfahren Az. 1 Sa 190/15 abgetrennt worden.

    Die klageabweisenden Urteile gegen die übrigen vormaligen Beklagten sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, Az. 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15).

    Wegen der einzelnen Zeiträume wird auf die unstreitig gebliebenen Ausführungen der B. GmbH im Verfahren 1 Sa 190/15 der Akten (dort Blatt 549 der Akten) und die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Blatt 568 ff. der Akten) Bezug genommen.

    Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung und der weiteren Schriftsätze vom 09.09.2015, 19.02.2016, 24.04.2016, 31.05.2016,31.01.2017 und 07.02.2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 2296 ff., 2529 ff., 2706 ff., 2736 ff., 2879 ff., 5024 f., 5055 ff. der Akten), macht der Kläger bezogen auf den Insolvenzschuldner im Wesentlichen Folgendes geltend, wobei ergänzend und bezogen auf die dortigen Beklagten hinsichtlich des klägerischen Vortrags auf den den Parteien bekannten Tatbestand des Urteils 1 Sa 190/15 (Blatt 20 ff. des Urteils vom 06.06.2016 = Blatt 2915 ff. der Akten) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2016 (Blatt 2964 a ff. der Akten) Bezug genommen wird.

    Ergänzend macht sich der Beklagte das Berufungsvorbringen der U. GmbH im Verfahren 1 Sa 190/15 zu eigen.

    Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteils im Verfahren 1 Sa 190/15 Bezug genommen (dort Seite 37 ff. = Blatt 2937 ff. der Akten).

    (a) Mit dem Arbeitsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die B. GmbH bzw. der ihr zuzurechnende Herr S. aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen davon ausgehen konnte, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf das Postfach des Herrn S. erfolgt sind (vergleiche auch die Feststellungen im Verfahren 1 Sa 190/15, Seite 57 f. der Gründe).

    Mobbinghandlungen Dritter - hinsichtlich derer im Einzelnen auf den Tatbestand des Urteils 1 Sa 190/15 Bezug genommen wird - sind dem Insolvenzschuldner nicht zurechenbar; sie sind bereits nicht adäquat-kausal auf Handlungen des Insolvenzschuldners rückführbar.

    Eine Zurechnung der übrigen, seitens des Klägers behaupteten Mobbinghandlungen Dritter - hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Tatbestand der Entscheidung 1 Sa 190/15 Bezug genommen wird - scheidet demgegenüber aus.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

    Die jeweils klageabweisenden Urteile sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15).

    Im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach AZ 1044 Js 10782/11) wurden zu den IT-technischen Fragestellungen Gutachten der Sachverständigen M.(Gutachten vom 29.05.2012, 04.02.2013, 24.06.2013 = Bl. 205 ff., 531 ff., 728 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakten) und Dr. S. (Gutachten vom 23.05.2014 = Blatt 229 ff. der Akten) eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

    Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Gutachten vom 24.11.2011 (Blatt 376 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Akten des Verfahren 6 BV 12/11) Bezug genommen.

    Insofern stütze sich der Kläger im Wesentlichen auf Sachverhalte, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.02.2014, AZ: 5 Ca 904/11 bzw. die diese Entscheidung bestätigendende Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 190/15.

    Der Sachverständige M. führt in seinem Gutachten vom 23.06.2013 (Blatt 731 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten) aus, der Insolvenzschuldner habe bei seinen Untersuchungen durchgängig eine falsche Untersuchungsmethode gewählt, er, der Sachverständige M., könne aber keine "mutwillig falsche Aussagen und [Beschuldigungen] in den Untersuchungsberichten erkennen".

    Auch der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ergänzend beauftragte Sachverständige Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom 23.05.2014 (Blatt 974 ff. der im Verfahren 1 Sa 190/15 beigezogenen Ermittlungsakte) zu keinem anderen Ergebnis.

    Mit dem Arbeitsgericht im vorliegend in Bezug genommenen Urteil vom 05.02.2014 (Arbeitsgericht Mainz, AZ: 5 Ca 904/11) kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen davon ausgehen konnte, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf unter anderem sein Postfach erfolgt sind (vergleiche auch die Feststellungen im Verfahren 1 Sa 190/15, Seite 57 f. der Gründe).

    Wie bereits im Verfahren 1 Sa 190/15 dargelegt werden die Ermahnungen vom 15.10 und vom 02.11.2009 sowie die Abmahnung vom 20.05.2011 diesen Anforderungen mangels Vorliegen einer schikanösen Tendenz nicht gerecht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Zwischen den Parteien ist ein weiteres Verfahren (Az. 1 Sa 190/15) anhängig, in dem der Kläger unter anderem die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen der auch hier gegenständlichen Mobbingvorwürfe in Anspruch nimmt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 3 Sa 364/19

    Schadensersatz wegen Aufforderung zum Drogen-Screening

    Dies beinhaltet auch, dass der Arbeitgeber seinerseits dafür sorge, dass der Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt wird, dass die Verletzung seiner Würde bewirkt oder ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld schafft (LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 - 5 Sa 70/11; 06.06.2016 - 1 Sa 190/15 - juris).

    Es kann nach Ansicht der Kammer offen bleiben, ob einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, wie hier geschildert, grundsätzlich rechtsmäßig gewesen sind, da auch im Arbeitsleben auftretende Konflikte, sich durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken können, als sozialadäquat und rechtsadäquat angesehen werden (LAG Rheinland-Pfalz - 1 Sa 190/15 a.a.O.).

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